Informationen zum Abbrennen von Feuerwerken und zum Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen
Gesetzliche Grundlage für den Verkauf und das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist das Sprengstoffgesetz -SprengG- vom 17.04.1986 in der seit dem 06.09.2002 geltenden Fassung (BGB1. I S. 3518) i.V.m. der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz -1. SprengV- vom 31. Januar 1991 (BGB1. IS. 169). Nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV werden pyrotechnische Gegenstände nach Ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck entsprechend in die Klasse I (Kleinstfeuerwerk), die Klasse II (Kleinfeuerwerk) und die Klassen III und IV (Großfeuerwerk) eingeteilt.

Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I, das sind in erster Linie Feuerwerksspielwaren (zum Beispiel Tischfeuerwerk, bengalische Zündhölzer, Wunderkerzen, Amorces, Silber- bzw. Goldregen), dürfen unein-geschränkt das ganze Jahr über verkauft, überlassen und verwendet ‚werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II
Zu den pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II gehören Knallkörper, Schwärmer, Raketen und dergl., also die „klassischen“ Sylvesterfeuerwerkskörper. Diese dürfen nach § 23 Absatz l der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz ohne Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden. Dieses Verbot ist vom Gesetzgeber mit dem Ziel in das Sprengstoffrecht aufgenommen worden, die Lärmbelästigung während des ganzen Jahres einzuschränken. Des Weiteren dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III und IV
Pyrotechnische Gegenstände der Klassen III und IV dürfen nur Personen überlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 5 der L SprengV zum Erwerb berechtigt sind oder mit diesen Gegenständen umgehen dürfen. In den Monaten September bis April soll ein Feuerwerk nicht nach 23:00 Uhr, in den Monaten Mai bis August nicht nach 24:00 Uhr abgebrannt werden.
Bei der Wahl des Abbrennortes sind Schutzabstände zu brandempfindlichen Objekten (dazu gehören z.B. Häuser mit Reet- oder Strohdächern, Erntevorräte, erntereife Felder, trockene Wälder – Waldbrandstufen beachten -, Lager brennbarer Flüssigkeiten sowie Gastanks), Zuschauern und unbeteiligten Dritten einzuhalten. Bei Feuerwerken der Klasse II beträgt der Schutzabstand mindestens 20 m. Die Schutzabstände für Feuerwerke der Klassen III und IV werden im Einzelfall je nach Art der verwendeten pyrotechnischen Gegenstände festgelegt.
Gemäß § 23 Absatz 2 der l. SprengV bedarf das Abbrennen von Feuerwerken der Klasse II in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember eines Jahres, das Abbrennen von Feuerwerken der Klassen III und IV generell, zunächst einer Freistellung vom Verwendungsverbot durch die örtliche Ordnungsbehörde, in diesem Fall der Feuerwehr Hamm.
Falls die Feuerwerkskörper noch beschafft werden müssen (und nicht bereits seit Sylvester „gebunkert“ sind), ist hierfür zusätzlich eine Ausnahmegenehmigung zum Erwerb pyrotechnischer Gegenstände erforderlich, die in Hamm ebenfalls von der Feuerwehr ausgestellt wird.
Eine entsprechende Anzeige muss unter Beifügung eines genauen Lageplanes, in dem der beabsichtigte Abbrennort eingezeichnet ist, zwei Wochen vor der Veranstaltung hier vorliegen.
